Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Unternehmergeschäfte
1 Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1.1 - Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen, sofern dem Fotografen ein Unternehmer im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.2 - Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese gelten - sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.
1.3 - Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4 - Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.

§ 2 Urheberrechtliche Bestimmungen:
2.1 - Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2 - Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyright-vermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) .. Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 - Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4 - Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 - Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist der Fotograf die Webadresse mitzuteilen.
§ 3 Eigentum am Filmmaterial – Archivierung:
3.1 - Digitale Fotografie - Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 - Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf CD-ROM, USB-Sticks oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.3 - Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
§ 4 Kennzeichnung:
4.1 - Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
4.2 - Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
§ 5 Nebenpflichten:
5.1 - Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich Schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2 - Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.3 - Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
§ 6 Verlust und Beschädigung:
6.1- Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (digitale Bilddateien) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
6.2 - Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertrags-partner zu versichern.
§ 7 Vorzeitige Auflösung:
7.1 - Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiter verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
§ 8 Leistung und Gewährleistung:
8.1 - Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früher en Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
8.2 - Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 - Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
8.4 - Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
8.5 - Der Fotograf behält sich - abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen des Rechts auf Wandlung zusteht - vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Fotografen schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.
8.6 - Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
8.7 - Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
8.8 - Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
8.9 - Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.
§ 9 Werklohn / Honorar:
9.1 - Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
9.2 - Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar wird in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
9.3 - Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
9.4 - Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
9.5 - Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
9.6 - Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierter Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
9.7 - Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
9.8 - Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
§ 10 Lizenzhonorar:
10.1 - Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
§ 11 Zahlung:
11.1 - Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar - falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungs-fall gilt die Zahlung erst mit der Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.
11.2 - Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3 - Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
11.4 - Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
11.5 - Stornobedingungen: Sollte der Vertragspartner bis 4 Wochen vor dem Durchführungstermin des Auftrages zurücktreten sind 50% der Gesamtsumme für die reservierte Zeit und etwaige erbrachte Leistungen des Fotografens an den Fotografen zu bezahlen. Nach 4 Wochen vor dem Durchführungstermines sind 100% der Gesamtsumme an den Fotografen zu bezahlen.

§ 12 Datenschutz:
12.1 - Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Fotograf die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet. Weiteres ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
§ 13 Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:
13.1 - Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit auf Plattformen wie Facebook, Instagram, seiner Webseite (www.pfatschacher-photography.at) oder auf anderen, für die Bewerbung seiner Tätigkeiten nutzenden Webseiten, zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
§ 14 Schlussbestimmungen:
14.1 - Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.
14.2 - Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
Die Vertragssprache ist deutsch.
14.3 - Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Gerätevermietung (Fotobox)
§ 1 Allgemeines:
1.1 - Der Vertrag gilt für die Miete von Fotoautomaten sowie das im bestätigten Angebot angeführte Zubehör (nachfolgend auch Mietgegenstand genannt). Der Vertrag wird zwischen der Firma Pfatschbacher Photography und dem im Vertrag vermerkten Mieter abgeschlossen.
1.2 - Der Vertrag wird dem Mieter bei der Buchung und der Entgegennahme des Mietgegenstandes vorgelegt.
1.3 - Durch die kostenpflichtige Buchung oder durch die Unterschrift des Mieters gilt dieser als angenommen. Abweichungen sind nur in Schriftform wirksam.
§ 2 Leistungsumfang:
2.1 - Die Firma Pfatschbacher Photography vermietet die Fotobox mit dem im Vertrag aufgelisteten Leistungsumfang zum vereinbarten Basispreis von 450€ / Tag.
2.2 - Art und Umfang der vermieteten Fotoboxen und eventuellen Zubehörs ist aus dem Auftrag bzw. vom Mieter bestätigten Angebot ersichtlich. Ebenso Mietdauer, Veranstaltungsort, Höhe der Miete sowie Vereinbarungen zur Lieferung, Betreuung und Abholung.

§ 3 Mietbedingungen:
3.1 - Der Mieter ist berechtigt, bis 7 Werktage (als Werktage gelten Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage) vor Mietbeginn kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten. Es sei denn, es wurden bereits Arbeitsschritte vorgenommen. Wie Layouts oder Bestellungen von Rückwänden und anderem Material. Dies wird in Rechnung gestellt. Dieser Rücktritt ist schriftlich dem Vermieter bekannt zu geben und gilt nur nach schriftlicher Rückbestätigung durch den Vermieter. Erfolgt die Stornierung weniger als 7 Werktage vor Mietbeginn (der Tag des Mietbeginns wird nicht mitgerechnet), hat der Mieter 50% des vereinbarten Gesamtpreises zu bezahlen.
3.2 - Der Mieter muss das erstellte Layout für den Ausdruck, ebenfalls per Designabnahme bestätigen. Ebenso, dass er für die per USB abgespeicherten oder im Internet geteilten Bilder der Gäste die Verantwortung trägt. Die Firma Pfatschbacher Photography haftet nicht für die Verbreitung dieser Bilddaten.
3.3 - Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht verschuldete Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder seiner Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschaden, überdurchschnittliche Verkehrsbehinderung, technisches Versagen, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen etc. berechtigen den Vermieter, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Mieters, vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.
3.4 - Der Vermieter behält sich das Recht vor, die im Angebot genannten Geräte durch funktionsgleiche, andere Geräte zu ersetzen. Diese können von der Größe oder Farbe abweichen. Sofern diese verfügbar sind.
3.5 - Die Mietzeit beginnt und endet nach Vereinbarung.
3.6 - Die Mietgebühr richtet sich nach dem im Angebot bzw. Auftrag vereinbarten Preis und ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Beendigung der Geräte bewirkt keine Vergünstigung der Mietgebühr.
3.7 - Sollte es einen technischen Defekt im Betrieb geben, bemüht sich der Vermieter, diesen schnellstmöglich zu beheben oder für Ersatz (Falls vorhanden) zu sorgen. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Anzeige eines Mangels, gibt es keinen Anspruch auf Mietminderung. Hat der Mieter die Mietsache eigenmächtig bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen. Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei kein Mangel an der Mietsache, so hat der Mieter, die dem Vermieter hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Ansonsten ist der Vermieter verpflichtet, die vom Mieter bei Übergabe unverzüglich gerügten Mängel zu beseitigen bzw. defekte Geräte durch Funktionsgleiche zu ersetzen.
3.8 - Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung des Mietgegenstandes und des Equipments. Insbesondere verpflichtet er sich dazu, den Mietgegenstand vor Um- oder Herunterwerfen sowie vor Kontakt mit Flüssigkeiten zu schützen. Bei der Kabellegung hat der Mieter alle damit verbundenen Gefahrenquellen abzusichern. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung während des Gebrauches Sorge zu tragen. Keine Mitbenutzung durch andere Geräte oder Generatoren.
3.9 - Der Mietgegenstand darf nicht außerhalb geschlossener Gebäude aufgestellt werden, es sei denn, es ist vom Vermieter genehmigt und vor schlechtem Wetter geschützt. Hierfür muss eine Schlechtwettervariante vom Mieter im Vorfeld garantiert sein.
3.10 - Eine Untervermietung der Geräte ist nicht erlaubt.
3.11 - Dem Mieter wird es ausdrücklich untersagt, ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter, Einstellungen an dem Mietgegenstand zu verändern. Dies bezieht sich insbesondere auf Einstellungen der Software. Die an den Mietgegenständen angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt oder in irgendeiner Weise entstellt werden.
3.12 - Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem Mietgegenstand und Zubehör durch ihn, seine Gäste oder Dritte entstehen. Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Mieter. Im Falle von Beschädigungen oder Abhandenkommens des Mietgegenstandes in Gänze oder zum Teil hat der Mieter den entstandenen Schaden zu ersetzen. Sollten dadurch bedingt nachfolgende Vermietungen des Mietgegenstandes storniert werden müssen (z.B., weil der Mietgegenstand zum Mietbeginn des nachfolgenden Mietvertrages noch nicht wieder voll funktionstüchtig ist) hat der Mieter auch den hierdurch entstandenen Schaden auszugleichen. Dem Mieter wird vom Vermieter eine Rechnung über die Kosten der Behebung der Schäden gestellt. Der Mieter haftet nicht für Defekte, die offensichtlich ohne äußere Einwirkung und auf altersbedingten Verschleiß der Geräte zurückzuführen sind. Sollte der Mietgegenstand oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.
3.13 - Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Mieter beschränkt sich in der Höhe auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinausgehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Alle Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch gegenüber Dritten.
3.14 - Die Mietgegenstände sind vollzählig, voll funktionstüchtig und in sauberem Zustand zurückzugeben. Verschmutzt zurückgebrachte Mietgegenstände werden auf Kosten des Mieters gereinigt. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände.
3.15 - Bei vereinbarter Rückbringung des Mietgegenstandes durch den Mieter hat diese bis zum vertraglich vereinbarten spätesten Rückgabetermin zu erfolgen. Tritt die Rückgabe des Mietgegenstandes bzw. eines Teiles davon durch schuldhaftes Verhalten des Mieters erst verspätet ein, kann der Vermieter jeden angebrochenen Verspätungstag nachträglich mit 99,00 Euro berechnen. Fällt der vertraglich vereinbarte späteste Rückgabetermin auf einen gesetzlichen Feiertag, so gilt der nächstfolgende Werktag.
3.16 - Pfatschbacher Photography stellt dem Mieter nach Rückgabe des Mietgegenstandes eine Rechnung aus. Der Mietpreis ist im Angebot bzw. bestätigenden Auftrag ersichtlich. Eventuell anfallende Zusatzkosten (Schadenersatz, verspätete Rückgabe, etc.) sind in der Rechnung angeführt. Der Mieter verpflichtet sich, den Rechnungsbetrag ohne Abzüge innerhalb von 14 Werktagen auf das Konto des Vermieters zu überweisen.
3.17 - Der Mieter erhält die Fotos später über eine passwortgeschützte Onlinegalerie an die im Vertrag angegebene E-Mail-Adresse. Diese wird für 2 Monate zugänglich sein.
3.18 - Im Falle unvollständiger Leistungserbringung seitens der Firma Pfatschbacher Photography beschränkt sich die Haftungsverpflichtung maximal auf den vereinbarten Mietpreis. Darüber hinausgehende Ansprüche seitens des Mieters sind ausgeschlossen.
3.19 - Die Fotobox wird häufig mit Betreuung vermietet. Der Mieter stellt sicher, dass das Personal mit ausreichend alkoholfreien Getränken versorgt wird. Auch müssen für das Personal Eintrittskarten für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.
§ 4 Datenschutz und Haftungsausschluss:
4.1 - Die auf das Vertragsverhältnis bezogenen Daten des Mieters werden vom Vermieter gespeichert. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte findet nicht statt.
4.2 - Die während der Miete entstandenen Bilder der Fotobox werden direkt darin auf einem internen Speichermedium (kurz USB) aufgezeichnet. Nach Abgabe (Hochladen in die Online-Galerie) werden diese Bilder vom internen Speicher gelöscht.
Auch können Bilder bei bestehender Internetverbindung in die Cloud der Firma https://fotoshare.co/ via QR Code hoch & auch heruntergeladen werden.
4.3 - Der Mieter verpflichtet sich, die Bilder der Gäste nur im Rahmen der Veranstaltung zu benutzen, für die der Mietgegenstand angemietet wurde. Der Mieter ist ferner dafür verantwortlich, dass er durch die Veröffentlichung oder Weiterleitung von Bildern keine Rechte Dritter verletzt. Der Mieter haftet zu jeder Zeit allein für den Datenschutz sämtlicher, während des Mietzeitraumes entstandener Bilder. Der Vermieter übernimmt zu keiner Zeit eine Gewährleistung für den Datenschutz der Bilder.
4.4 - Der Mieter haftet für alle Sach- und Personenschäden, die im mittelbaren und unmittelbaren Zusammenhang zur Nutzung stehen.
4.5 - Der Mieter ist verpflichtet, außer ihn trifft kein Verschulden, auf seine Kosten die Firma Pfatschbacher Photography von der Haftung freizustellen, schadlos zu halten und zu verteidigen gegenüber allen Forderungen, Klagen oder Prozessen Dritter gegen die Firma Pfatschbacher Photography oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie gegenüber allen zugehörigen Verpflichtungen, Schäden, Vergleichen, Strafen, Bußgeldern, Kosten oder Ausgaben (darunter unter anderem Anwalts- und andere Verhandlungskosten in zumutbarer Höhe), die Firma Pfatschbacher Photography oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen entstehen aufgrund oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Mieters gegen diese Allgemeine Mietbedingungen oder gegen geltende Gesetze, Vorschriften oder Auflagen in Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes.
§ 5 Sonstiges:
5.1 - Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Unternehmenssitz der Firma Pfatschbacher Photography. Es gilt Österreichisches Recht.
5.2 - Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform.
5.3 - Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.